Amtliche Fischerkarten

Wien

Ausgabe- und Informationsstelle für amtliche Fischerkarten
Seit 6.4.2010 ist für das Bundesland Wien zur Erlangung der amtlichen Fischerkarte eine erfolgreich abgelegte Prüfung notwendig (Neuwerber ab 2010)! Informationen zu dieser Regelung erhalten Sie beim

Wiener Fischereiausschuss
Dresdner Straße 73/E 32
1200 Wien
Tel. 4000 / DW 96 839
E-Mail: office@wiener-fischereiausschuss.at
Web: www.wiener-fischereiausschuss.at

Öffnungszeiten
Dienstag 8 bis 12 Uhr
Mittwoch 8 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 16 Uhr
Freitag, von 8 bis 12 Uhr

Unmündige zwischen dem 6. und 14. Lebensjahr dürfen mit einem Erwachsenen mitfischen. Der Erwachsene benötigt eine gültige Lizenz und eine gültige amtliche Fischerkarte für Wien.

Das Wiener Fischereigesetz
(Link zur behördlichen Rechtsvorschrift)

Niederösterreich

Ausgabe- und Informationsstelle für amtliche Fischerkarten
Amtliche Fischerkarten werden nur nach einem Kursbesuch und abschließender erfolgreich abgelegter Prüfung ausgestellt. Anmeldung für den Fischerkurs und Prüfung ist beim VÖAFV möglich (siehe Erwachsenenkurse). Dazu ist das Anmeldeformular (PDF) zu verwenden. Die amtliche Fischerkarte kann entweder am Kursende bezogen werden, oder bei einem der NÖ Fischereirevierverbände. Weitere Informationen erhalten Sie beim

NÖ Landesfischereiverband
Goethestraße 2
A-3100 St. Pölten
Tel.: 02742 / 72 968
Fax: 02742 / 72 968-20
E-Mail: fisch@noe-lfv.at
Web: www.noe-lfv.at

Unmündige von 7 bis 14 Jahren benötigen keine amtliche Fischerkarte ,jedoch eine Fischereilizenz und dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen, der eine amtliche Fischerkarte besitzt fischen.

Das Niederösterreichische Fischereigesetz
(Link zur behördlichen Rechtsvorschrift als PDF-Download)

Steiermark

Ausgabe- und Informationsstelle für amtliche Fischerkarten
Amtliche Fischerkarten werden nach erfolgreich abgelegter Prüfung ausgestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie beim

Landesfischereiverband Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
Tel: 0316/8050-1219 (Dr. Nicole Prietl und Hermine Posch)
Montag, Dienstag und Freitag von 8.30 bis 12 Uhr
E-Mail: landesfischereiverband@lk-stmk.at
Web: www.fischereiverband-steiermark.at

Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Landesfischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers ausüben.

Steiermärkisches Fischereigesetz
(Link zur behördlichen Rechtsvorschrift – RIS)

Bundesländer

Voraussetzung für die Ausübung der Fischerei für andere Bundesländer
Ausgabestellen für Fischerkarten (amtliche): Bei einer der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften. 
Erforderlich: Amtlicher Lichtbildausweis, Meldezettel und Lichtbild. Bei Jugendlichen von 10 bis 14 Jahre schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten.

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